Informationen zur Holzfällung die genehmigungspflichtig sind:

Erforderliche Unterlagen

Um eine Genehmigung zum Fällen oder zum Schnitt geschützter Bäume und Hecken zu erwirken, ist ein schriftlicher Antrag mit Begründung und Lageskizze erforderlich. Schriftlich heißt:  per Briefpost, Fax oder E-Mail mit eingescanntem Antrag mit Unterschrift. 

Bei Bauvorhaben ist ein Gehölzbestandsplan erforderlich.
Foto des Baumes (optional)
Gegebenenfalls Vollmacht des/der Grundstückseigentümers/in oder einer vertretungsberechtigten Person.

Die Baumschutzverordnung gilt nicht für Obstbäume und für Einzelbäume mit einem Stammdurchmesser von weniger als 25 cm, gemessen in 130 cm Höhe. Auch das Beschneiden von Hecken (Entfernung des Jahreszuwachses) fällt nicht unter die Baumschutzverordnung. 

Hinweis:

Die Baumschutzverordnung gilt nicht in ausgewiesenen Schutzgebieten (Landschaftsschutz-/Naturschutzgebieten). Hier sind in der Regel alle Gehölze geschützt. Für Fällungen ist ebenfalls ein schriftlicher Antrag erforderlich.

In der Zeit vom 01.03 bis 30.09. eines Jahres ist es aus Artenschutzgründen generell verboten, Bäume, Hecken und Gebüsche abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen, auch wenn diese sonst nicht geschützt sind. Nur im Einzelfall sind Befreiungen möglich.

Fällgenehmigungen erfolgen befristet (regelmäßig für drei Jahre). Innerhalb dieser Frist darf gefällt werden (unter Beachtung des genannten Schutzzeitraums)

Sprechen Sie uns gerne an, wir helfen Ihnen bei der Antragstellung und Dokumentation bei der zuständigen Behörde